Steuerberatung - Natürliche Personen - Juristische Personen
Steuererklärung
Was wir anbieten:
- Beratung bezüglich Optimierung der Steuern und Versicherungen für alle 26 Kantone
- Beratung und Klärung betreffend Steuersitz (Steuerdomizil)
- Finanz- und Vermögensberatung, Erbschaftsvorbereitung und Erbschaftsplanung
Erstellen von privaten- und geschäftlichen Steuerbelegen
Berücksichtigung von Trennung und Scheidung
Rückforderung der Verrechnungssteuer und der ausländischen Quellensteuer
Anträge auf pauschale Steueranrechnung (Wertschriftenverzeichnis Formular D, D1)
Internationale und Interkantonale Steuerausscheidungen
Steuerberechnung, d.h. Berechnung der Einkommenssteuer und der Vermögenssteuer
Bei Liegenschaftsverkauf, Grundstücksverkauf: Berechnung der Grundstücksgewinnsteuer
Anmeldung, Abrechnung Mehrwertsteuer (MwSt.)
Eingaben und Einsprachen an die Steuerbehörden
Art der Steuer
- Natürliche Person: der Gemeindesteuer, Kantonssteuer (Staatssteuer), Bundessteuer, Vermögenssteuer, Verrechnungssteuer (Wertschriftenverzeichnis), Erbschaftssteuer, Grundstücksgewinnsteuer, Kirchensteuer, Steuerverrechnung und Steuerguthaben.
- Juristische Person: Gewinnsteuer und Kapitalsteuer.
Rechtsvertretung
Bei Abwesenheit und Wegzug ins Ausland, etc. ist eine kompetente Rechtsvertretung jederzeit möglich : Kontrolle der Steuerrechnungen, Einsprachen.
Unterlagen für die Steuererklärung
- Lohnausweise, Lohnbestätigungen
- Lohnausweise aus Nebenerwerb
- Bezugsbestätigung IV-Rente, Altersrente AHV, Altersrente Pensionskasse und SUVA
- Jahresabrechnungen Post-, Bankkonten, Wertschriftendepots
- Kreditkartenabrechnungen (auch Kredit-Karten)
- Abrechnungen Hypothekarzinsen
- Belege Krankenversicherungen, Zusatzversicherungen
- Abrechnungen Krankenkassen-Selbstbehalt, Zahnarztkosten
- Krankenkassen-Prämienverbilligung
- Falls zutreffend Liste von:
- Autos, Motorräder: Marke, Kaufpreis, Jahrgang (nötige Angaben für den Arbeitsweg)
- Kosten Weiterbildung
- Spendenbescheinigung
Weitere Unterlagen, falls zutreffend
- Lebensversicherungen: Prämienabrechnungen und Steuerwerte
- Bestätigung Sozialhilfebezug
- Lotteriegewinne, Gewinnbestätigungen aus Lotterien
- Belege Alimenten Bezüge (auch Alimenten Bevorschussungen)
- Alimentenzahlungen, Zahlungen an Familienangehörige
- Selbständigerwerbende: Unterlagen Buchhaltung
- Selbstbezahlte AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse
- Einzahlung (freiwillig) in die Pensionskasse (2. Säule)
- Zahlungsbeleg über die Zahlungen an die 3. Säule
- Belege/Angaben zu evtl. Zuwendungen, Erbvorbezüge, Schenkungen
- Allenfalls Belege für weitere Steuerabzüge
Steuererklärung beim Tod eines Ehepartners
Per Todestag muss ein Inventar erstellt werden. Bank- und Postcheckkonten müssen durch die Bank per Todestag abgeschlossen werden. Im Todesjahr müssen 2 Steuererklärungen erstellt werden: Eine mit Einkommen, Abzügen und Vermögen bis und mit Todestag. Die zweite Steuererklärung ab Todestag bis 31. Dezember. Dabei geht es um die Steuerberechnungen von Verheiratetentarif und den Tarif für Alleinstehende (unterschiedliche Steuersätze!).
Der Verheiratetentarif
gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben sowie für verwitwete, gerichtlich- oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit minderjährigen Kindern oder volljährigen Kindern, welche in der beruflichen Ausbildung stehen und deren Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache bestreiten, zusammenleben. Eingetragene Partnerschaft untersteht ebenfalls dem Verheiratetentarif.
Quellensteuerpflichtige Personen
Personen, welche der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer unterliegen, werden nachträglich für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen im ordentlichen Verfahren besteuert, wenn ihre dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte in einem Kalenderjahr mehr als CHF 120.000.-- betragen.
Dauert die Steuerpflicht im Kanton kein volles Kalenderjahr, gilt für die Beurteilung, ob der Schwellenwert von CHF 120.000.-- erreicht worden ist, das auf zwölf Monate umgerechnete quellensteuerpflichtige Bruttosalär.
Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten ist eine nachträgliche Veranlagung durchzuführen, wenn die Bruttoeinkünfte eines der beiden Ehegatten den genannten Schwellenwert übersteigt.
In den Folgejahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht eine nachträgliche Veranlagung auch dann durchgeführt, wenn der Schwellenwert von CHF 120.000.-- vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird. Ein spezieller Steuertarif kann, entsprechend begründet, beantragt werden, wenn der Lebensmittelpunkt weiterhin im Ausland ist (Familie im Ausland)! Damit werden die Kosten für den zweiten Wohnsitz und die wöchentliche Reise zur Familie berücksichtigt.
Einige Beispiele von Abzugsmöglichkeiten für Privatpersonen
In der Steuererklärung können Einkommen im Ausland und in anderen Kantonen abgezogen werden. Das gilt auch für Vermögen im Ausland.
Wenn man in der Steuererklärung Abzüge für Lebensversicherungen vornimmt, müssen andererseits die Steuerwerte der Versicherungen im Vermögen deklariert werden.
Für die künftigen Steuererklärungen sind die maximalen Ausnutzungsmöglichkeiten bei der beruflichen Vorsorge, der 3. Säule und der Investitionsplanung im Bereich von Wohneigentum und Liegenschaften für die Reduktion der Steuerlast sehr interessant.
In der Rubrik Berufsauslagen können mehr Steuerabzüge vorgenommen werden als man auf den ersten Blick meint. Werden für den Arbeitsweg Km geltend gemacht, muss beim Vermögen das Auto oder Motorrad mit Marke, Jahrgang und Anschaffungspreis, deklariert werden.
Schuldzinsen für Privatkredite und Hypotheken können im vollen Umfang in der Steuererklärung abgezogen werden. Davon ausgenommen sind Leasingraten.
Ebenfalls in der Steuererklärung können auch Beiträge an politische Parteien abgezogen werden.
Direktzahlungen an die AHV können in der Steuererklärung abgezogen werden.
Kosten für Wertschriftendepots können ebenfalls in der Steuererklärung abgezogen werden. Das heisst Fremdkosten für die Verwaltung des Vermögens, Kosten für Bank- und Postcheckkonten jedoch nicht!
In der Steuererklärung können Beiträge an die 3. Säule abgezogen werden.
Einkaufszahlungen in die Pensionskasse können zusätzlich zu den monatlichen Zahlungen in der Steuererklärung abgezogen werden.
Personenbezogene Versicherungsprämien können in der Steuererklärung abgezogen werden. Nicht aber Prämien der Haftpflicht- und der Sachversicherung. Eine Ausnahme bilden die Aufwendungen für Liegenschaften. Krankenkassen-Prämienverbilligungen müssen bei den Prämienaufwendungen berücksichtigt werden!
In der Steuererklärung können Selbstbehalte der Kranken- und Unfallversicherung abgezogen werden. Auch bei Invalidität.
In der Steuererklärung können auch Zahnarztkosten abgezogen werden, sofern sie nicht durch eine Versicherung bezahlt wurden.
Behinderungsbedingte Kosten, sofern sie nicht von Versicherungen der Kranken-, Unfall- oder IV-Versicherungen bezahlt wurden, können mit Belegen ebenfalls in der Steuererklärung abgezogen werden.
In der Steuererklärung können unterhalts- und werterhaltende Investitionen als Pauschalabzug oder die tatsächlichen Kosten abgezogen werden.
Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrenntlebenden Ehepartner können abgezogen werden. Im Gegenzug muss der Empfänger sie als Einkommen versteuern.
AIA – Automatischer Informationsaustausch
Grundzüge des AIA
Der automatische Informationsaustausch ist ein von der OECD entwickeltes Standardverfahren zur Verhinderung von Steuerhinterziehung. Der Stand sieht vor, dass die teilnehmenden Länder untereinander Daten über Bankkonten und Wertschriftendepots von Steuerpflichtigen austauschen. Die Schweiz ist ein teilnehmender Staat und die schweizerischen Finanzinstitute sind diejenige unter dem AIAG, welche meldepflichtige Konten von meldepflichtigen Personen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) jährlich melden müssen. Als meldepflichtige Personen gelten dabei natürliche Personen, die in einem Partnerstaat steuerlich ansässig sind, mit welchem die Schweiz den AIA vereinbart hat.
Die Liste der Partnerstaaten, mit welchen die Schweiz eine Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch abgeschlossen hat, ist unter www.sif.admin.ch/sif/de/home/multilateral/steuer_informationsaust/automatischer-informationsaustausch/automatischer-informationsaustausch1.html einsehbar.
Auszutauschende Informationen
Bei einer steuerlichen Ansässigkeit in einem Partnerstaat ist ein Finanzinstitut verpflichtet, meldepflichtige personenbezogene Daten sowie Informationen zum Konto jährlich an die ASTV zu melden. Personenbezogene Daten umfassen Namen, Adresse, Staat der steuerlichen Ansässigkeit, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdatum des Kontoinhabers bzw. des wirtschaftlich Berechtigten. Ferner werden die Kontonummer, der Gesamtbruttoertrag von Dividenden, Zinsen und übrigen Einkünften, Gesamtbruttoerlös aus der Veräusserung von Vermögenswerten und der Gesamtsaldo oder -wert des Kontos per Ende des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet.
Verwendung der Informationen
Alle ausgetauschten Informationen dürfen grundsätzlich nur den Steuerbehörden des betroffenen Staates zugänglich gemacht und für steuerliche Zwecke verwendet werden.
Rechte der meldepflichtigen Personen
Gemäss AIAG sowie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) stehen meldepflichtigen Personen folgende Rechte zu:
- Gegenüber einem Finanzinstitut
Meldepflichtige Personen können gegenüber einem Finanzinstitut vollumfänglichen Rechtsschutz nach dem DSG geltend machen. Namentlich kann man Auskunft darüber verlangen, welche der über eine Person erhobenen Informationen an die ESTV gemeldet werden.
Die Finanzinstitute müssen meldepflichtigen Personen auf Ersuchen hin eine Kopie der Meldung an die ESTV zukommen lassen. Zu beachten ist, dass die erhobenen und gemeldetem Informationen von den steuerlichrelevanten Informationen der meldepflichtigen Personen abweichen können.
- Gegenüber der ESTV
Gegenüber der ESTV kann eine meldepflichtige Person lediglich das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unkorrekten Daten, welche auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden.
Sofern die Übermittlung der Daten für eine meldepflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, die der meldepflichtigen Person aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können, stehen der meldepflichtigen Person die Ansprüchen nach Artikel 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren zu.
Das Akteneinsichtsrecht steht der meldepflichtigen Person gegenüber der ESTV nicht zu. Damit ist das Recht auf die Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten gegenüber der ESTV ausgeschlossen. Zudem kann die meldepflichtige Person weder die Rechtsmässigkeit der Weiterleitung der Informationen ins Ausland prüfen lassen noch die Sperrung einer widerrechtlichen Weiterleitung bzw. die Vernichtung von Daten verlangen, welche ohne ausreichende gesetzliche Grundlage bearbeitet wurden.
Automatischer Informationsaustausch (AIA)
Der AIA hat zum Ziel, Steuerhinterziehung zu verunmöglichen. Dabei werden Daten über Bankkonten und Wertschriftendepots zwischen Steuerbehörden international ausgetauscht. Damit der Austausch der Informationen sichergestellt werden kann, sind die Finanzinstitute verpflichtet, ihren nationalen Steuerbehörden die Kundendaten zu übermitteln, sofern ein Abkommen zwischen den einzelnen Staaten abgeschlossen wurde. Vom AIA Datenaustausch sind alle natürlichen und juristischen Personen betroffen, deren Steueransässigkeit in einem Staat liegt, mit welchem die Schweiz ein AIA-Abkommen unterzeichnet hat.
Meldepflichtiges Konto
Ein meldepflichtiges Konto ist ein Finanzkonto, dessen Kontoinhaber (Vertragspartner) eine oder mehrere meldepflichtige Personen sind. Ein Konto ist zudem als meldepflichtig zu betrachten, wenn eine oder mehrere meldepflichte Personen eine passive non-Financial Entity beherrschen.
Meldepflichtiger Person
Ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, welcher nach dem Steuerrecht eines meldepflichtigen Staates in diesem ansässig ist.
Meldepflichtiger Staat / teilnehmender Staat
- Bei einem meldepflichtigen Staat handelt sich um einen Staat, mit dem die Schweiz ein Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten abgeschlossen hat.
- Bei einem teilnehmenden Staat handelt sich um einen Staat, der sich zum AIA bekannt hat, die Schweiz jedoch kein Abkommen über den automatischen Informationsaustauch über Finanzkonten abgeschlossen hat.
Kontoinhaber
Der Kontoinhaber ist der Vertragspartner einer Konto- und/oder Depotbeziehung. Liegt eine Kollektivbeziehung (Partnerbeziehung) vor, ist grundsätzlich jeder Mitinhaber Kontoinhaber. Der Kontoinhaber hat die Vermögenswerte und Erträge gegenüber seiner Steuerbehörde zu deklarieren.
Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)
Bei FATCA handelt es sich um ein Gesetz der USA, das alle nicht in den USA domizilierten Finanzinstitute betrifft. Diese Finanzinstitute sind in der Pflicht, die Daten ihrer US-Kunden gegenüber der amerikanischen Steuerbehörde (IRS) zu melden.
Steueransässigkeit
Die steuerliche Ansässigkeit lässt sich nach landesspezifischen Regelungen zur unbeschränkten Steuerpflicht bestimmen. Die Anknüpfungspunkte für eine unbeschränkte Steuerpflicht unterscheiden sich je nach Staat, wobei folgende Ansässigkeitsmerkmale gängig sind:
- Ständiger zivilrechtlicher Wohnsitz
- Mittelpunkt der Lebensinteressen
- Gewöhnlicher Aufenthalt oder
- Staatsbürgerschaft
Sollte eine Person aufgrund landesspezifischer Regelungen in mehr als einem Staat als unbeschränkt steuerpflichtig gelten, so ist ggf. das - Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den beiden Staaten für die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit heranzuziehen. Die sogenannten "Tie-Breaker"-Regel (Prüfkaskade) bestimmen in solchen Fällen, in welchem Staat eine Person steuerlich ansässig ist. Falls kein DBA zwischen den beiden Staaten besteht, welches die steuerliche Ansässigkeit einem der beiden zuweist, so gilt eine Person für Zwecke des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten in beiden Staaten als ansässig.
Steueridentifikationsnummer
Die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen, welche von seinem Ansässigkeitsstaat ausgestellt wird. Bei Fragen zu Ihrer Steueridentifikationsnummer wenden Sie sich an Ihre Steuerbehörde.
Beherrschende Person
Eine natürliche Person, die Kontrolle über ein Unternehmen ausübt (direkt über Beteiligungen oder indirekt), gilt als beherrschende Person.
Certificate of Loss of Nationality
Wird die US-amerikanische Staatsbürgerschaft aufgeben, wird von der US Behörde ein entsprechendes Zertifikat über die Aufgabe ausgestellt.
US – Territorium
Der Begriff US-Territorium schliesst unter anderem das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico, Amerikanisch Samoa und die Amerikanischen Jungferninseln ein.
US Green Card
Eine US Green Card ist die Karte zur Registrierung von US-Ausländern als rechtmässiger Einwohner mit Daueraufenthalt, die durch den US Citizenship und Immigration Service ausgestellt wird. Eine natürliche Person, die zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Kalenderjahres in den USA als rechtmässiger Einwohner mit Daueraufenthaltserlaubnis zugelassen wurde, ist für dieses Jahre in den USA ansässiger Ausländer.
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Möriken-Wildegg, Muhen, Mumpf, Murgenthal, Muri, Neuenhof, Niederlenz, Niederrohrdorf, Niederwil, Steuerkonsulent, Oberentfelden,Oberkulm, Oberlunkhofen, Obermumpf, Oberrohrdorf, Obersiggenthal, Oberwil-Lieli, Oftringen, Othmarsingen, Reinach, Reitnau, Remetschwil, Rheinfelden, Riniken, Rothrist, Rudolfstetten-Friedlisberg, Rupperswil, Safenwil, Sarmenstorf, Schafisheim, Schinznach-Bad, Schinznach-Dorf, Schmiedrued, Schneisingen, Schöftland, Seengen, Seon, Sins, Spreitenbach, Buchprüfer, Buchprüfung, Finanzplanung, Finanzplaner, Revisor, Revision, Buchführung, Rugell, Schaan, Schellenberg, Triesen, Triesenberg, Vaduz, Adligenswil, Altishofen, Ballwil, Beromünster, Buchrain, Büron, Dagmersellen, Dierikon, Ebikon, Eich, Emmen, Entlebuch, Eschenbach/LU, Escholzmatt, Flühli, Geuensee, Gisikon, Grosswangen, Hergiswil bei Willisau, Hildisrieden, Hitzkirch, Hochdorf, Hohenrain, Horw, Inwil, Knutwil, Kriens, Malters, Mauensee, Meggen, Menznau, Nebikon, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Pfaffnau, 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